Gemeinde Parbasdorf
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Wer einen über drei Monate alten Hund hält, ist per Gesetz abgabepflichtig. Da die Hundeabgabe eine Gemeindesteuer ist, wird sie von der Gemeinde Parbasdorf eingehoben.
Abgabepflichtig ist jeder, der einen über drei Monate alten Hund hält. Bei der Hundeabgabe handelt es sich um eine Steuer ohne besondere Zweckwidmung. Die Hundeabgabe ist auch unter „Hundesteuer“ bekannt.Die Hundeabgabe ist eine Gemeindeabgabe und muss daher in der Gemeinde, in der die Hundehalterin/der Hundehalter den Hauptwohnsitz hat, angemeldet werden.
Die Hundeabgabe in Parbasdorf beträgt pro Jahr:
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird. Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet:
Unter auffällige Hunde versteht man solche, die einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein, oder die zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung der Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet wurden.
Die Hundeabgabe ist eine Jahresabgabe, d.h. sie ist immer im vollen Jahresbetrag zu entrichten, auch wenn der Hund nur einige Monate im Jahr gehalten wurde.Wird der Hund während des Jahres erworben, so ist die Abgabe innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu entrichten.Für die folgenden Jahre ist die Hundeabgabe jeweils bis spätestens zum 15. Februar des laufenden Jahres fällig. Hierfür wird ein Zahlschein automatisch Mitte bis Ende Jänner des laufenden Jahres zugesandt.
Das Ende einer Hundehaltung sowie Adressänderung der Hundehalterin/des Hundehalters müssen Sie binnen 4 Wochen melden.Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen.
Einmalige Kosten:
Die bereits ausgefolgte Hundemarke behält ihre Geltung bis zur Erstattung einer Meldung, dass der Hund abgegeben worden ist, abhandengekommen oder verstorben ist.
Bei persönlicher Anmeldung:
Für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial:
Aus Basis des NÖ Hundeabgabegesetz 1979, Fassung vom 02.01.2022 ist die Gemeinde mit entsprechender Verordnung ermächtigt folgende Hundeabgabe einzuheben.