Gemeinde Parbasdorf
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Die Aufschließungsabgabe wird einmalig fällig und dient der Finanzierung der Straßen, Gehwege, der Straßenbeleuchtung sowie der Entwässerung. Die Abgabenhöhe richtet sich nach der Grundstücksfläche.
Die Aufschließungsabgabe ist eine einmalig zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe und dient dem Ausbau der Fahrbahn, des Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Straße. Die Abgabentatbestände sowie die gesetzliche Regelung sind dem § 38 der NÖ Bauordnung zu entnehmen.
Die Aufschließungsabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Berechnungslänge [=Quadratwurzel der Bauplatzfläche] x dem Bauklassenkoeffizienten der zulässigen Bebauungshöhe oder Geschoßflächenzahl [Bauklasse I (ebenerdig) und Bauklasse II (einen Stock hoch) = 1,25; erhöht sich je weiterer Bauklasse um 0,25] x dem jeweils gültigen Einheitssatz, derzeit EUR 460,00. Die zulässige Bauklasse oder Geschoßflächenzahl entnehmen Sie bitte dem Bebauungsplan.
Rechenbeispiel:einstöckiges Gebäude (Bauklasse II), bei einer Grundstücksfläche von 650 m²√650 x 1,25 x EUR 460,00 = EUR 21.562,50 = Höhe der Aufschließungsabgabe
In folgenden Fällen wird eine Aufschließungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben: