Friedhofsgebühren

§1 Arten der Friedhofsgebühren

Für die Benützung des Gemeindefriedhofes in der Gemeinde Parbasdorf sind nach den Bestimmungen des NO Bestattungsgesetzes 2007, LGB1. 9480-0, folgende Friedhofsgebühren einzuheben:

a) Grabstellengebühren
b) Verlängerungsgebühren
c) Beerdigungsgebühren
d) Enterdigungsgebühren
e) Gebuhren fur die Benutzung der Leichenkammer (Kühleinrichtung)


§2 Hohe der Grabstellengebühren

Die Grabstellengebuhr für die Überlassung des Benützungsrechtes auf 10 Jahre bei Erdgrabsteflen bzw. bei sonstigen Grabstellen auf 10 Jahre bei Urnennischen und 30 Jahre bei Gruften betragt für


a) Erdgrabstellen (für 10 Jahre):


     1) zur Beerdigung bis zu 4 Leichen/Urnen = EUR 250,00
     2) zur Beerdigung bis zu 6 Leichen/Urnen = EUR 350,00


b) sonstige Grabstelien:

     1) Grüfte (für 30 Jahre)

         und zwar zur Beisetzung für bis zu 6 Leichen / Urnen = EUR 1.200,00


     2) Urnennischen (für 10 Jahre)

         und zwar zur Beisetzung für bis zu 4 Urnen = EUR 600,00


§3 Hohe der Verlangerungsgebühr

(1) Für Erdgrabstellen und sonstige Grabstellen, für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 10 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit dem gleichen Betrag festgesetzt, der für solche Graber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.


(2) Fur sonstige Grabstellen (Grüfte), für die ein erstmaliges Benützungsrecht mit der Dauer von 30 Jahren festgesetzt wurde, wird die Verlängerungsgebühr (für die weitere Verlängerung des Benützungsrechtes auf jeweils 10 Jahre) mit einem Drittel des Betrages festgesetzt, der für solche Graber als Grabstellengebühr zu entrichten ist.


§4 Höhe der Beerdigungsgebühr

(1) Die Beerdigungsgebuhr (für das Öffnen und Schließen der Grabstelle und fur die Bereitstellung des Versenkungsapparates) betragt für:

a) Beerdigung einer Leiche / Urne in einem Erdgrab ohne Deckel = EUR 450,00
b) Beerdigung einer Leiche / Urne in einem Erdgrab mit Deckel einfach = EUR 850,00
c) Beisetzung einer Leiche / Urne in einem Erdgrab mit Deckel doppelt = EUR 1.100
d) Beerdigung einer Leichen bzw. Urne in einer Gruft = EUR 1.250

e) Beisetzung einer Urne in einer Urnennische = EUR 150,00


Bei Beerdigung außerhalb der Dienstzeit (Freitag ab 13:00 und Samstag) erhält sich die jeweilige Gebühr nach Abs. 1 dieser Bestimmung um 30%.


§5 Enterdigungsgebühren

(1) Die Enterdigungsgebühr (für die Entwürdigung - Exhumierung - einer Leiche) beträgt das Zweieinviertelfache der jeweiligen Beerdigungsgebühr.


§6 Gebühren für die Benützung der Leichenkammer

(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer (Kühleinrichtung) beträgt für jeden angefangenen Tag EUR 60,00.

Parbasdorf-Friedhofsgebühren (906 KB) - .PDF